Kantonale Richtlinie zur Verkehrsberuhigung | 27.10.2014

Die kantonale Richtlinie, welche unterem anderem die Einführung von Tempo-30-Zonen regelt, wurde angepasst. Die Überarbeitung bringt einige Veränderungen mit sich.

Die kantonale Richtlinie zur Verkehrsberuhigung innerorts wurde geändert. Das Einführen von Tempo-30-Zonen wird demnach kostenintensiver und die flächendeckende Umsetzung schwieriger.

Anpassung kantonale Richtlinie

Die kantonale Richtlinie «Verkehrsberuhigung innerorts» vom 15. März 2005 wurde aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides Ende 2012 überarbeitet und am 30. September 2014 genehmigt. Diese Überarbeitung erfolgte anlässlich der Einführung einer Tempo-30-Zone in der Gemeinde Sumvitg GR, welche wegen einer Beschwerde bis ans Bundesgericht gelangte.

Kriterien zur Einführung einer Temporeduktion

Auf Grund der Beschwerde beim Bundesgericht wurden die Einführungskriterien für Tempo-30-Zonen präzisiert. In der neuen Richtlinie werden nicht wie in der alten Richtlinie nur situationsbezogene Aussagen zur Einführung verlangt, sondern Kriterien genau nach der gültigen Signalisationsverordnung Art. 108. Zusammengefasst muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen zutreffen resp. erfüllt werden, um eine Geschwindigkeitsreduktion einzuführen:

  • Es müssen markante Verkehrssicherheitsdefizite vorhanden sein, welche nur mittels einer Geschwindigkeitsreduktion behoben werden können.
  • Der Verkehrsablauf auf stark befahrenen Strecken muss aufgrund der Tempo-30-Zone optimiert werden können.
  • Durch die Temporeduktion muss eine übermässige Umweltbelastung wie Lärm oder Schadstoffe vermindert werden können.

Weitere Anpassungen an der kantonalen Richtlinie

Neben den Kriterien hat sich auch der Ablauf zur Wahl des Gutachters geändert. Neu werden Gutachter in Absprache zwischen Gemeinden und Kantonspolizei sowie bei Kantonsstrassen mit dem Tiefbauamt Graubünden bestimmt. Der Gutachter darf vorgängig nicht als Berater im gleichen Projekt tätig gewesen sein. Falls sich die Parteien über die Neutralität des Gutachters nicht einig werden, bestimmt das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) diesen.

Auch der Inhalt des Berichtes wird umfangreicher: die Begründung zur Einführung einer Temporeduktion muss beispielsweise deutlich detaillierter ausfallen. So muss bei der Ausgestaltung von baulichen Massnahmen unter anderem zusätzlich ein Detailprojekt eingereicht werden.

Einführung Tempo-30-Zonen

Die Umsetzung von Tempo-30-Zonen wird in Zukunft teurer werden, da ein grösserer Planungsaufwand erforderlich ist. Zudem wird die Einführung von flächendeckenden Tempo-30-Zonen deutlich schwieriger, da die neuen Kriterien für jeden Strassenabschnitt erfüllt werden müssen.

Navigation schliessen